(1) Das Land Südtirol regelt mit diesem Gesetz die Finanzierung von Vorhaben der Landesregierung oder anderer Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Landesregierung unterworfen sind; diese Vorhaben betreffen den zeitweiligen Einsatz von Arbeitslosen - auch auf Schulungsbaustellen -, der sich jeweils auf ein gemeinnütziges Vorhaben beziehen muß, und haben den Zweck, die Beschäftigungslage zu festigen und zu verbessern; die entsprechenden Zuständigkeiten beruhen auf Artikel 8, Ziffer 29, und auf Artikel 10 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 (Berufsertüchtigung und Berufsausbildung sowie Arbeitsvermittlung und -zuweisung).