Kundgemacht im A.BL. vom 30. April 1985, Nr. 20.
(1) Damit sich landwirtschaftliche Zonen, die von außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Unwettern betroffen sind, wirtschaftlich schneller erholen können, ist die Landesverwaltung ermächtigt, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 29. März 2004, Nr. 102, vorgesehenen Vergünstigungen des Staates durch die Maßnahmen laut diesem Gesetz zu antizipieren.
(2) Die Landesregierung legt dem Ministerium für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftspolitik die Erklärung über die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses vor und schlägt unter Berücksichtigung der Art des Ereignisses und der Schäden vor, welche der in Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, vorgesehenen Vergünstigungen zu ergreifen sind; außerdem beantragt sie die Überweisung der entsprechenden notwendigen Beträge.2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, N r. 4.