Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.
(1) Der Landesausschuß ist befugt, Einrichtungen zu schaffen, die für einen Mensabetrieb für die eigenen Bediensteten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet der Möglichkeit, die Mensa in Regie zu führen oder sie einem auf diesem Gebiet spezialisierten Betrieb zu übergeben, wird die Führung der Mensa mit eigener Vereinbarung vorzugsweise Vereinigungen von Landesbediensteten anvertraut.
(3) Der Landesausschuß ist befugt, für die Führung der Mensa jährlich einen Beitrag zu gewähren.
(4) Die Bediensteten, welche den Mensadienst in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, für wenigstens ein Drittel der tatsächlichen Kosten der vollen Mahlzeit aufzukommen.