(1)(2) 8)
(3) Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle entscheidet ferner über die Beschwerden gegen die Verweigerung der Arbeitsvermittlung aufgrund namentlicher Anforderung, die Beschwerden gegen die Rangordnungen für die Arbeitsvermittlung und deren Fortschreibung sowie die Beschwerden gegen Arbeitsvermittlungsakte, die von Personen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Überdies entscheidet die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle über Rekurse gegen Sanktionsmaßnahmen, welche die Arbeitsvermittlungszentren des Landes gemäß Artikel 21 Absätze 10 und 12 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. September 2015, Nr. 150, in geltender Fassung, sowie gemäß Artikel 35 Absatz 3-ter des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, verfügen. 9)
(4)10)