Kundgemacht im A.Bl. vom 6. April 1982, Nr. 15.
(1) Die Ausgaben, die bei der Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltsjahres 1982 entstehen, werden durch Verwendung von Beträgen aus der Bereitstellung gedeckt, die unter Kap. 81125 des Ausgabenvoranschlages für das laufende Haushaltsjahr eingeschrieben ist.
(2) Die entsprechende Haushaltsbereitstellung für die folgenden Haushaltsjahre wird jeweils mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.