Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Die Abschlußprüfung der Lehrgänge umfaßt eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung und wird über die im theoretischen Unterricht und im Praktikum behandelten Fächer abgelegt.
(2) Die Prüfungen sind vor einer vom Landesausschuß ernannten Kommission abzulegen, die aus fünf Sachverständigen auf dem Gebiet der Prüfungsfächer zusammengesetzt ist. Die Vorgangsweise bei den Prüfungen wird mit Durchführungsverordnung zum Gesetz festgelegt.
(3) Wer die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf eines Alten- und Familienhelfers im Sinne vom Artikel 5 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 689. Die Berufsbezeichnung wird in den Arbeitsausweis eingetragen. 2)
Siehe auch Art. 16 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42:
(1) Das Abschlußzeugnis eines Lehrganges für Familienhelferinnen, der von der Autonomen Provinz Bozen innerhalb 30. Juni 1983 ausgestellt wurde, hat dieselbe Gültigkeit, wie die im Artikel 6, Absatz 3, des L.G. vom 15. Juli 1981, Nr. 19, vorgesehene Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf eines Alten- und Familienhelfers.