(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die von der Beistandskörperschaft für Benützer landwirtschaftlicher Motoren (B.L.M.) erfüllt worden sind, kann sich die Landesverwaltung der Mitarbeit bäuerlicher Standesvertretungen bedienen.
(2) Die Vergütung für die Mitarbeit wird vom Landesausschuß festgelegt.