(1) Die Gültigkeit der auf einer Konzession für kleine Ableitungen aus öffentlichen Gewässern begründeten Nutzungsrechte, die mit den Staatsgesetzen vom 8. Jänner 1952, Nr. 42, und vom 2. Februar 1968, Nr. 53, verlängert worden ist, wird um weitere fünf Jahre verlängert. 2)
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 hingegen wird die Gültigkeit jener Nutzungsrechte verlängert, die kleine Ableitungen aus öffentlichen Gewässern betreffen, und die - gemäß Artikel 2 und gemäß Artikel 3 des mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, genehmigten Einheitstextes über öffentliche Gewässer und elektrische Anlagen - einen Anspruch auf Anerkennung haben; diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob diese Nutzungsrechte bereits anerkannt sind oder nicht. 2)
(3) Auf die mit diesem Gesetz gewährte Verlängerung werden die Bestimmungen aller Art angewandt, welche die mit den Staatsgesetzen vom 8. Jänner 1952, Nr. 42, und vom 2. Februar 1968, Nr. 53, gewährten Verlängerungen geregelt haben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.