(1) Um die Eignungserklärung im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 zu erlangen, müssen die Einrichtungen und Vereine an den Landesausschuß ein Gesuch richten, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
Um die Eignungserklärung zu erhalten, müssen die Einrichtungen und Vereine folgendes gewährleisten:
(3) Das Land kann jederzeit - sowohl vor als auch nach Erteilung der Eignungserklärung - die als notwendig erachteten Ermittlungen vornehmen lassen.
(4) Sollte auch nur eine der für die Erteilung der Eignungserklärung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sein, wird die Eignungserklärung - nach Anhören der in Artikel 9 genannten Kommission - widerrufen.