(1) Jene Gemeinden, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen mit einem öffentlichen Schlachthof versehen sein müssen, können sich - mit Ermächtigung des Landesausschusses, wobei dieser beim Landes-Tierarzt ein Gutachten einholen muß - der Schlachthöfe anderer öffentlicher oder privater Körperschaften bedienen und zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes und der gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen damit zusammenhängenden Funktionen entsprechende Vereinbarungen treffen.
(2) Der Landesausschuß kann überdies bei örtlich günstigen Voraussetzungen in dem Sinn fördernd eingreifen, daß Gemeinden, die keinen öffentlichen Schlachthof haben müssen, mit Schlachthöfen, die anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften gehören, Vereinbarungen treffen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Benützung des Schlachthofes seitens der Gemeinde und der Eigentümerkörperschaft enthalten und können auch Richtlinien für die Festlegung der Gegenleistung vorsehen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werden.