(1) Für die Auszahlung der in Landesgesetzen vorgesehenen Abfertigung werden dem Personal, das gemäß Artikel 111 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr.670, von der Region Trentino-Südtirol auf die Autonome Provinz Bozen übergegangen ist und auf Grund der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, in die Landesstellenpläne eingestuft worden ist, die bei der Region geleistete Dienstzeit und die zu diesem Zweck von der Region - gemäß Artikel 5 des R.G. vom 21. Juni 1967, Nr. 6, ersetzt durch Artikel 24 des R.G. vom 26. April 1972, Nr. 10 - anerkannte Dienstzeit angerechnet; eine von der Regionalverwaltung in diesem Zusammenhang gegebenenfalls bereits entrichtete Entschädigung wird abgezogen.
(2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes werden auch auf die auf Grund von Artikel 12 letzter Absatz des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, in die Stellenpläne des Landes eingestuften Bediensteten sowie auf jene, die ohne Unterbrechung von der Region Trentino-Südtirol auf die Provinz Bozen übergegangen sind, angewandt.
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Dienstzeiten werden auch bei Anwendung von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, sowie von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, berücksichtigt.