Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 1978, Nr. 22.
(1) Bezüglich der auf Grund der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in die Stellenpläne der Autonomen Provinz Bozen übergeführten oder aufgenommenen Bediensteten, die bei der Übernahme in Hinsicht auf die Ruhestandsversorgung bei der allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung eingeschrieben waren, behält die Landesverwaltung für denselben Zweck und auf Grund eines Gesuches seitens der Betroffenen die Einschreibung bei der genannten allgemeinen Versicherung bei.