(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Übertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, nicht anwendbar; davon ausgenommen sind jene, die sich auf die Zustellung der Verwaltungsakte beziehen.
Dieses Gesetz tritt am 30. Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.