Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Anstelle von Zinsenbeiträge kann der Landesausschuß auf Antrag gleichbleibende, im nachhinein zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewähren, und zwar für denselben Zeitraum und in demselben Höchstausmaß wie der Zinsenbeitrag gewährt werden könnte.7)
(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Beiträge können dem Begünstigten, auf sein Ansuchen hin, auch vor der Kollaudierung der Arbeit für die Dauer von höchstens zwei Jahren ausgezahlt werden. Im Falle von Mißbrauch müssen die ausgezahlten Geldsummen mit Zinsen in der Höhe des Diskontsatzes rückerstattet werden.8)
(3) Die Beitragsgesuche sind an das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen zu richten. Die Beiträge werden auf Vorschlag des zuständigen Assessors mit Beschluß des Landesausschusses gewährt.9)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.
Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11.