Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, öffentlichen und privaten Körperschaften Unterstützungen und Beiräte für die Errichtung, den Ausbau und die Führung von schulärztlichen Diensten, einschließlich der fachärztlichen Dienste, der klimatischen Kuren und der Vorbeugung sozialer Krankheiten, zugunsten der Minderjährigen zu gewähren.
(2) Die Landesverwaltung ist außerdem ermächtigt, die im vorhergehenden Absatz genannten Dienste selbst zu errichten, zu ergänzen und zu führen.