Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Kreditgesuche sind den konventionierten Kreditinstituten über das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen vorzulegen, das die Qualifikation des Gesuchstellers sowie die Angemessenheit des Betrages des angeforderten Kredites feststellt und Prioritäten festlegt. 3)
Ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24.