Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Die Art und Weise der Gewährung der vom vorhergehenden Artikel vorgesehenen begünstigten Darlehen und das Verhältnis zu den Kreditinstituten werden mit einer eigenen Vereinbarung geregelt.
(2) In dieser Vereinbarung muß festgelegt werden: - daß die Darlehen vorzugsweise an Genossenschaften, besonders an jene, die Konservierungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsbetriebe der Produkte der Land- und Viehwirtschaft führen, sowie an einzelne oder zusammengeschlossene Selbstbebauer vergeben werden;
- daß der vom Kreditinstitut verlangte Zinssatz nicht höher sein darf als der vom Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Juni 1961, Nr. 454, vorgesehene und mit Ministerialdekret festgesetzte. 2)
Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24, bzw. durch Art. 5 des L.G. vom 3. November 1981, Nr. 29.