(1) Die Landesregierung setzt mit eigenem Beschluß, der gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, im Rahmen der im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels festgesetzten Grenzen das Mindest- und Höchstausmaß der Verwaltungsstrafen, unter Berücksichtigung der einzelnen Kategorien der geschützten Güter und der Übertretung, fest. 5)