(1) Der konstante Beitrag für Darlehen laut Artikel 1 wird bis zu einer Höchstdauer von 15 Jahren und bis zu einem Betrag von 5,5% der aufgenommenen Darlehen gewährt. Das Ausmaß der Beihilfe wird mit Rücksicht auf die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes und die Zahl der auszuzahlenden weichenden Miterben bemessen.
(2) An Bergbauernbetriebe kann ein konstanter Beitrag bis zu 6,5% der aufgenommenen Darlehen gewährt werden. Unter Bergbauernbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch das Klima, die äußere und die innere Verkehrslage oder die Hanglage besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Die Kriterien, nach denen das Vorhandensein dieser Voraussetzungen festzulegen ist, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Der Präsident des Landesausschusses ist ermächtigt, mit den Kreditanstalten Sondervereinbarungen zu treffen, um die Darlehensgewährung, die Förmlichkeiten und die allgemeinen Richtlinien für die Forderung der Sicherstellung sowie alle einschlägigen Einzelheiten zu regeln.
(4) Der Landesausschuß ist ermächtigt, die im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels festgelegten Höchstbeträge entsprechend abzuändern, wenn der von den Kreditanstalten angewandte Zinsfuß vermindert oder erhöht wird.6)