Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.
(1) Um die Übernahme von geschlossenen Höfen seitens der Selbstbebauer, die aufgrund der Bestimmungen des mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 7. Februar 1962, Nr. 82) , genehmigten Einheitstextes hofübernahmsberechtigt sind, wird die Landesverwaltung ermächtigt, mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Einzelheiten und Ausmaßen für Darlehen, die von Hofübernehmern bei Kreditanstalten einschließlich der Raiffeisenkassen aufgenommen werden, einen jährlichen gleichbleibenden Beitrag zu gewähren.
(2) Für die Wirkungen dieses Gesetzes sind als Selbstbebauer jene Personen anzusehen, die ihr Haupteinkommen aus der Bearbeitung des Bodens beziehen.
(3) Die Bezieher des in diesem Gesetz vorgesehenen Beitrages müssen, falls sie innerhalb von fünf Jahren nach der Hofübernahme freiwillig die Eigenschaft von Selbstbebauern aufgeben, die vom Landesausschuß gewährten Beiträge zurückgeben. Falls der oben erwähnte Fall nach Verstreichen von fünf Jahren eintritt, wird die Zahlung der restlichen Beiträge eingestellt.3)
Nunmehr D.LH. vom 28. Dezember 1978, Nr. 32.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.