Kundgemacht im G.Bl. vom 1. Februar 2001, Nr. 26; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12 veröffentlicht.
(1) 8)
(2) 9)
(3) 10)
(4) Binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes erstellt die Regierung die neue Fassung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol - ohne jedoch Änderungen vornehmen zu dürfen -, wie sie sich aus den noch geltenden Bestimmungen des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten vereinheitlichten Textes, des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 und des Verfassungsgesetzes vom 23. September 1993, Nr. 2 sowie aus den Bestimmungen des Artikels 4 dieses Verfassungsgesetzes ergibt.
(5) 11)
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Sizilien.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Aostatal.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Sardinien.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Friaul-Julisch Venetien.