(1) Um den Bürgern unter Wahrung der entsprechenden ethnisch-sprachlichen Eigenarten eine vollständige gesundheitliche Betreuung zu gewährleisten, bestimmt die autonome Provinz Bozen im Landesgesundheitsplan die Gesundheitsdienste in Krankenhäusern und außerhalb von Krankenhäusern, die vom örtlichen Gesundheitsdienst nicht gewährleistet, jedoch auf Grund eigener, von der Provinz mit den zuständigen österreichischen Stellen abgeschlossener Vereinbarungen von österreichischen Universitätskliniken und öffentlichen Krankenhäusern im Zusammenhang mit ihren besonderen Zielsetzungen und den technischen und fachärztlichen Merkmalen durchgeführt werden können.
(2) Mit dem im Artikel 25 letzter Absatz des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, vorgesehenen Landesgesetz werden auch die Fälle geregelt, in denen die Betreuung bei den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach dem vorstehenden Absatz zulässig ist.
(3) In Anbetracht der territorialen und sprachlichen Besonderheiten der Provinz Bozen und um das Recht auf Gesundheitsschutz, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung und die Grundversorgungsleistungen zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb – in den Grenzen der nach den geltenden Bestimmungen verfügbaren finanziellen Ressourcen – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisse des ärztlichen Personals, das die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache entsprechend mindestens der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein gleichwertiges Sprachzertifikat besitzt, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern, um diesem Personal den Erwerb der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache entsprechend der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder eines gleichwertigen Sprachzertifikats zu ermöglichen. 5)