(1) Zum Zwecke der Errichtung eines organisch aufgebauten Arbeitsinspektionssystems in den Provinzen Trient und Bozen wird auf diese Provinzen die Ausübung der auf lokaler Ebene dezentralisierten Verwaltungsbefugnisse nach Ziffer 12 des vorstehenden Artikels 2 sowie die Ausübung der vom Arbeitsinspektorat ausgeübten Befugnisse nach Ziffer 11 des genannten Artikels 2 übertragen, solange diese Befugnisse Organen der Staatsverwaltung zugewiesen bleiben.3)
(1/bis) Die im ersten Absatz erwähnte Übertragung von staatlichen Befugnissen auf dem Sachgebiet der Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Sozialfürsorge und die Sozialversicherungen sowie die Kontrolle und den Schutz der Arbeit und die im Artikel 9/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 280, eingefügt durch Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. September 1995, Nr. 430, vorgesehene Übertragung von Befugnissen auf dem Sachgebiet der Arbeit werden auch auf die Aufgaben ausgedehnt, die wie auch immer den peripheren Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialwesen, auch nach In-Kraft-Treten der oben genannten gesetzesvertretenden Dekrete, zugewiesen wurden. Sofern in den staatlichen Gesetzesbestimmungen die Errichtung spezifischer Gremien bei den oben genannten peripheren Einrichtungen vorgesehen ist, werden diese Gremien von der gebietlich zuständigen Provinz errichtet.4)
(2) Weiters wird auf die Provinzen Trient und Bozen die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse betreffend nachstehende Sachgebiete übertragen:
- Durchführung der von der staatlichen Gesundheitsbehörde verfügten Vorschriften über die Anwendung der Wirkstoffe, der Zusatzstoffe und der mineralischen und chemisch-industriellen Stoffe der für die Fütterung in der Viehwirtschaft bestimmten Erzeugnisse sowie jener Vorschriften, die die Erzeugung und die Vermarktung der letztgenannten Erzeugnisse betreffen,
- die Kontrolle der Herstellung von und des Handels mit Diätprodukten und Nahrungsmitteln für Kleinkinder.
(3) Die im Sinne des vorstehenden Absatzes übertragenen Befugnisse werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 ausgeübt.
(4) Die mit diesem Artikel übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von den Landesorganen in Übereinstimmung mit den vom zuständigen staatlichen Organ erteilten Richtlinien ausgeübt.
(5) Bei fortgesetzter Säumnis der Landesstellen in der Ausübung der übertragenen Befugnisse kann der Ministerrat auf Vorschlag des zuständigen Ministers die Erledigung der entsprechenden Akte an Stelle der Landesverwaltung verfügen, wenn die Tätigkeiten betreffend die übertragenen Sachgebiete Verwaltungshandlungen erfordern, die innerhalb von im Gesetz vorgesehenen Fallfristen oder aus der Art der Maßnahmen sich ergebenden Fristen vorzunehmen sind.