(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe bieten ergänzende Nachschulungen an, in denen die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildeten Sozialbetreuer bzw. -betreuerinnen, Behindertenbetreuer bzw. -betreuerinnen und Alten- und Familienhelfer bzw. -helferinnen das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung erwerben können.