(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes wie folgt festgesetzt:
(2) Bei widerrechtlichen Eingriffen im Bereich von Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern oder großräumigen Landschaftsschutzgebieten wird das Ausmaß der nach Absatz 1 festgesetzten Entschädigung um 50 Prozent erhöht. 4)