(1) Das Recht auf Zugang wird mit den im Handbuch festgelegten Modalitäten durch Informations- und Kommunikationstechnologie gewährleistet.
(2) Bis die informationstechnischen Funktionen verfügbar sind, kann der/die Betroffene jederzeit bei der Landesabteilung Landwirtschaft einen Auszug mit den aktualisierten und im Landesverzeichnis vorhandenen Daten betreffend das landwirtschaftliche Unternehmen anfragen.
(3) Die Mitteilung der von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragenen Daten sowie der von Amts wegen verfügten Änderungen und Löschungen wird in geeigneter Form, die im Handbuch festgelegt ist, bekannt gemacht. 18)