(1) Der oder die betraute Sachverständige der Schlichtungsstelle nimmt die von der Schlichtungsstelle aufgetragenen Erhebungen vor.
(2) Ist ein Arzt oder eine Ärztin des Landesgesundheitsdienstes in den Fall verwickelt, der Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist, so sind der Dienst für Rechtsmedizin und die Sanitätsdirektion des Sanitätsbetriebes verpflichtet, für die Zwecke laut Absatz 1 mit der Schlichtungsstelle und mit dem oder der Sachverständigen der Schlichtungsstelle zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Vorlage der klinischen Dokumentation.
(3) Die Parteien können persönlich sowie über die Verfahrensbeistände und die gegebenenfalls ernannten eigenen Sachverständigen an den Handlungen des bzw. der Sachverständigen der Schlichtungsstelle teilnehmen. Sie können dem bzw. der Sachverständigen ihre Bemerkungen und Anträge schriftlich oder mündlich vorlegen.
(4) Der oder die Sachverständige verfasst einen schriftlichen Bericht mit den Ergebnissen der vorgenommenen Erhebungen, in welchem neben dem Gutachten und den abschließenden Bemerkungen auch die Bemerkungen und Anträge der Parteien einzufügen sind. Der Bericht muss innerhalb der von der Schlichtungsstelle festgelegten Frist vorgelegt werden.
(5) Die Parteien haben in jedem Fall das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab der Frist laut Absatz 4 einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der das Gutachten des oder der eigenen Sachverständigen enthält.