(1) Den Antrag laut Artikel 16 können alle Personen vorlegen, welche die Rechte, die geltend gemacht werden, frei ausüben können.
(2) Personen, welche die geltend gemachten Rechte nicht frei ausüben können, dürfen nur dann am Verfahren vor der Schlichtungsstelle teilnehmen, wenn sie eine Vertretung, einen Beistand oder eine Ermächtigung nach den Vorschriften haben, die ihre Handlungsfähigkeit regeln.