(1) Der Preis für die Entsorgung von Abfällen in Deponien muss die Kosten für den Bau und den Betrieb der Anlage, die Kosten für die Leistung der Finanzgarantie, die geschätzten Stilllegungskosten sowie die Kosten für die Nachsorgephase für die Dauer laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h) abdecken.