Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Die Arbeitsflächen, welche mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen in gutem Zustand und leicht zu reinigen sein.
(2) Für die Aufbewahrung und Zubereitung von Lebensmitteln dürfen keine gesundheitsschädlichen Behälter benützt werden.