(1) Die Verträge für die Vergabe von Dienstleistungs- oder Lieferaufträge im Sinne von Artikel 6 Absätze 15, 16, 17 und 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1973, Nr. 17, in geltender Fassung, werden von den Abteilungsdirektoren für die in die jeweilige Zuständigkeit fallenden Aufgabenfelder gemäß Anlage A) zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, unterzeichnet.
(2) Die Verträge der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, die auf Grund des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2002, Nr. 4, im Sinne von Absatz 1 durchzuführen sind, werden vom Präsidenten oder vom Generalsekretär der Kammer oder vom kraft der Kammersatzung zuständigen Direktor unterzeichnet, nachdem sie durch die entsprechenden Gremien ermächtigt wurden.
(3) Zur Durchführung von Werbeaktivitäten, die vom Wirtschaftsförderungsinstitut, einem Sonderbetrieb der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen organisiert werden, finden die Verfahren laut Artikel 6 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung. Dabei wird von den im besagten Absatz vorgesehenen Beschränkungen abgesehen, falls die hierfür bereitgestellten Mittel in Höhe von mindestens fünfzig Prozent von Privatunternehmen stammen.
(4) Das in Absatz 3 genannte Wirtschaftsförderungsinstitut ist ermächtigt die von der Südtiroler Landesverwaltung die Abwicklung von Werbe- oder Marketingmaßnahmen, für die Fort- und Weiterbildung, für die Wirtschaftsforschung und für die Betriebsberatung gewährten Finanzierungen mittels der Vorlage von mehrwertssteuerpflichtigen Rechnungen oder einer vom Generalsekretär und vom Leiter des Schatzamtsdienstes der Kammer gegengezeichneten Aufstellung der Ausgaben zu belegen, die es im Zusammenhang mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen getragen hat.iv)