(1) Eine Kopie der im Sinne der vorliegenden Verordnung geschlossenen Verträge, einschließlich der in Regie durchgeführten, über einen Betrag, abzüglich MwSt., von mehr als 50.000,00 Euro, wird halbjährlich der Sektion Bozen des Rechnungshofs übermittelt. Dies erfolgt nach den Vorgaben, welche die besagte Sektion im Sinne von Artikel 6, Absatz 23 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erteilt.xix)