Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Der Erkennungsausweis und das amtliche Abzeichen der Skilehrer werden von der Landesberufskammer der Skilehrer den Personen, welche im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, gegen Kostenersatz ausgefolgt.
(2) Der Erkennungsausweis hat Vor- und Familiennamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, Stand der Ausbildung und besuchte Fortbildungskurse sowie die Eintragungsnummer im Landesberufsverzeichnis zu enthalten.
(3) Das amtliche Abzeichen ist aus Metall und hat die Inschrift: "Skilehrer - Maestro di Sci" sowie "Landesberufskammer Südtirol - Collegio Provincia Bolzano" zu enthalten. Das Abzeichen ist mit der Eintragungsnummer im Landesberufsverzeichnis zu versehen.
(4) Die grafische Gestaltung und Ausführung des Abzeichens und des Erkennungsausweises ist der Landesberufskammer der Skilehrer überlassen.