(1) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, daß die Spritzbrühe nicht auf private und öffentliche Gebäude oder Grundstücke gelangt (wie z. B. Wohnungen, Gärten, Straßen, Sportzentren, Spielplätze usw.) sowie in öffentliche und private Gewässer oder an andere Orte, an denen sich Personen aufhalten.
(2) In der Nähe der oben genannten Orte dürfen die Sprühgeräte nur bei Windstille und - wenn möglich - am frühen Morgen oder am späten Abend unter Beachtung der Lärmschutzbestimmungen benutzt werden; Absatz 1 bleibt aufrecht.