(1)Am Gebäude, in dem der Südtiroler Landtag seinen Hauptsitz hat, wird für die Dauer der Amtshandlungen des Landtages und an den unten angeführten Tagen die Fahne der Europäischen Union, der Italienischen Republik sowie, links davon, das Banner der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol gehisst:
- 7. Januar (Fest der Tricolore)
- 11. Februar (Lateranverträge)
- 25. April (Tag der Befreiung)
- 1. Mai (Tag der Arbeit)
- 9. Mai (Europatag)
- 2. Juni (Tag der Republik)
- 28. September (Tag des Volksaufstands von Neapel)
- 4. Oktober (Tag der Schutzheiligen Italiens)
- 24. Oktober (Tag der Vereinten Nationen)
- 4. November (Tag der nationalen Einheit). 6)
(2) Am Landhaus I, in welchem die Südtiroler Landesregierung und der Landeshauptmann ihren Sitz haben, wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol anlässlich der in Absatz 1 angeführten Tage in der dort vorgesehenen Art gehisst.
(3) An den Gebäuden, in denen die Schuldirektionen im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, ihren Sitz haben, wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol an den Unterrichts- und Prüfungstagen sowie bei den unter Absatz 1 angeführten Anlässen in der dort vorgesehenen Art gehisst.
(3/bis) An den Gebäuden der Wahlsektionen wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol bei Wahlen und Volksbefragungen des Landes in der unter Absatz 1 vorgesehenen Art gehisst.7)
(4) Im Falle von Besuchen von in- oder ausländischen, staatlichen oder regionalen Behörden und Delegationen, kann das Gebäude, in dem der Südtiroler Landtag, die Landesregierung oder der Landeshauptmann den Amtssitz haben, je von welchem Landesorgan die Einladung ausging, beflaggt werden; falls die Zahl der zu hissenden Fahnen eine gerade ist, wird an erster Stelle die italienische Fahne, dann die europäische Fahne, die Fahne des Gaststaates oder der Gastregion und zuletzt das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol gesetzt; falls hingegen eine ungerade Zahl von Fahnen zu hissen ist, kommen die europäische Fahne an die erste Stelle, die italienische Fahne in die zentrale Position, das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol an die letzte Stelle und die anderen Fahnen auf die Zwischenpositionen.
(5) Für die korrekte Beflaggung der Gebäude gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ist der jeweilige Gebäudeverwahrer verantwortlich.
(6) Anlässlich öffentlicher Feiern und Amtshandlungen, an denen das Land offiziell durch den Landeshauptmann oder Mitglieder der Landesregierung vertreten ist, kann das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingesetzt oder von Landesbediensteten, die dem Forstkorps angehören, mitgeführt werden.7)
(6/bis) Weiters wird das Banner der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol gemeinsam mit der Fahne der italienischen Republik sowie jener der europäischen Union und der Gemeinde an Gebäuden gehisst, in welchen die Kollegialorgane der Gemeinde ihren Hauptsitz haben und zwar anlässlich und für die Dauer ihrer Sitzungen. 8)