(1) Das Landessiegel ist gemäß dem Fac-simile-Entwurf in Beilage A) zu dieser Verordnung kreisförmig. In der Mitte ist das Landeswappen wiedergegeben und im Kreisring die Aufschrift: "Autonome Provinz Bozen-Südtirol*Provincia autonoma di Bolzano-Alto Adige".
(2) Das Siegel ist der Generaldirektion, den Abteilungen und Ämtern, den Schulämtern, den Schuldirektionen aller Schulstufen sowie den Kindergartendirektionen und allen anderen Organisationseinheiten des Landes mit autonomer Wirkung nach außen zuerkannt.
(3) Dem ladinischen Schulamt und den in den ladinischen Tälern gelegenen Schuldirektionen aller Stufen und Kindergärtendirektionen wird ein gemäß dem Fac-simile-Entwurf in Beilage B) dreisprachig gestaltetes Siegel zuerkannt.
(4) Das Siegel wird am Textende der behördlichen Akten des Landtages und der Landesverwaltung angebracht.
(5) Für die Verwendung des Siegels sind die Beamten verantwortlich, die der jeweiligen Organisationseinheit vorstehen.3)