Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.
(1) Die Lehrabschlußprüfungen finden zweimal im Jahr statt.
(2) Die Termine für den Prüfungsbeginn und der Zeitplan für die Abwicklung werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt, in der Schule an geeigneter Stelle angeschlagen und, wenn nötig, in den Tageszeitungen der Provinz bekanntgegeben.
(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Prüfungskommission rechtzeitig und schriftlich zur Prüfung einzuladen. Ist eines der Mitglieder verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen; dieser hat für die Ersetzung durch das entsprechende Ersatzmitglied zu sorgen. Der Vorsitzende hat eine Ersetzung auch dann vorzunehmen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Artikel 16 Absatz 9 des Gesetzes vorliegt.