Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
Die Familienberatungen werden im Sinne von Artikel 3 des L.G. Nr. 10/1979 von folgenden Personen durchgeführt: (Rangbezeichnung, Zu- und Vorname) Ein Ersatz der genannten Personen muß innerhalb von 30 Tagen dem Vertragspartner und der Autonomen Provinz - Assessorat für Sozialfürsorge und Gesundheitswesen - mitgeteilt werden.