(1) Der Praktikumsanwärter muß das Gesuch innerhalb der von der Krankenhausverwaltung festgesetzten Frist auf Stempelpapier einreichen.
(2) Die Unterschrift am Ende des Gesuches muß in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form beglaubigt sein.
(3) Im Gesuch muß der Betroffene angeben:
- a) das Datum und den Ort der Geburt und den Wohnsitz,
- b) den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft,
- c) die Gemeinde, in deren Wählerlisten er eingetragen ist, oder die Gründe der Nichteintragung in die Wählerlisten oder der Streichung daraus,
- d) eventuelle strafrechtliche Verurteilungen,
- e) das Datum der Erlangung des Doktortitels und der Befähigung zur Ausübung des Berufes,
- f) seine Stellung hinsichtlich der Wehrdienstpflicht,
- g) die Gegebenheiten, auf Grund welcher ein Anspruch auf Herabsetzung der Dauer des Praktikums besteht.
(4) Der Anwärter muß unter seiner eigenen Verantwortung erklären, ob er von der Zuweisung der monatlichen Vergütung laut Artikel 11 letztem Absatz des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, ausgeschlossen ist; tut er dies nicht, so wird er zum Praktikum nicht zugelassen.
(5) Die Verwaltung stellt von Amts wegen fest, ob der Anwärter italienischer Staatsbürger ist und einen guten Leumund hat.
(6) Der Anwärter muß dem Gesuch um Teilnahme die Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer der Sprachgruppen der Provinz sowie eine Bestätigung beilegen, aus der die Punktezahl hervorgeht, die er bei den Prüfungen über die einzelnen Fächer und bei der Doktorprüfung erhalten hat. Er kann außerdem alles an Leistungs- und Qualifikationsnachweisen wissenschaftlicher und dienstlicher Natur beilegen, von dem er glaubt, daß es für die Bewertung und für die Erstellung der Rangordnung nützlich sei.
(7) Der Anwärter kann den Zweisprachigkeitsnachweis beilegen.
(8) Die Leistungs- und Qualifikationsnachweise müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Die Veröffentlichungen müssen gedruckt erschienen sein.