(1) Zur Bewertung der Leistungs- und Qualifikationsnachweise und zur Erstellung der Rangordnung muß eine eigene Kommission ernannt werden.
(2) Die Kommission bei den Krankenhauskörperschaften setzt sich zusammen aus:
- 1. dem Präsidenten des Verwaltungsrates oder einem von ihm Bevöllmächtigten,
- 2. dem Verwaltungsdirektor,
- 3. dem Sanitätsdirektor,
- 4. zwei vom Sanitätsrat namhaft gemachten Planstellenärzten der Körperschaft.
(3) Schriftführer ist ein Beamter der Körperschaft.
(4) Die Kommission verfügt über insgesamt 100 Punkte, die wie folgt zugeteilt werden:
Benotung der Prüfungen über die einzelnen Fächer 40 Punkte
Benotung der Doktorprüfung 10 Punkte
Leistungs- und Qualifikationsnachweise dienstrechtlicher
und beruflicher Natur 20 Punkte
Akademische, wissenschaftliche und Studientitel 20 Punkte
Veröffentlichungen 10 Punkte
(5) Was das Allgemeine Regionalkrankenhaus Bozen angeht, so wird die Kommission im Sinne von Artikel 12 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20, durch einen dritten Arzt ergänzt, weshalb die der Kommission zur Verfügung stehende Punktezahl auf 120 Punkte erhöht wird; diese sind in dem Verhältnis aufzuteilen, wie es im vorhergehenden Absatz festgelegt ist.
(6) Die Kommission wendet bei der Bewertung und bei der Aufteilung der Punkte, soweit dies möglich ist, die vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 130, in geltender Fassung, bei Wettbewerben für Assistenzärzte, Sanitätsinspektoren und Apotheker vorgesehenen Kriterien an.
(7) Bei Erstellung der Rangordnung wird auch der Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, angewendet.