(1) Zum Abschluß des Praktikums geben die leitenden Ärzte der Abteilung, der Sektion oder der Einrichtung, bei welcher der Praktikant Dienst geleistet hat, als Kollegium eine Gesamtbeurteilung mit "sehr gut", "genügend" oder "ungenügend" ab.
(2) Die Gesamtbeurteilung muß ausreichend begründet sein.
(3) Die Zeit des Praktikums gilt als nicht bestanden, wenn der Betroffene die Beurteilung "ungenügend"erhält.
(4) Die begründete Gesamtbeurteilung wird dem Betroffenen mitgeteilt; dieser hat das Mitteilungsdatum und die Unterschrift darunterzusetzen.
(5) Bei positivem Abschluß des Praktikums stellt der gesetzliche Vertreter der Körperschaft, bei welcher das Praktikum abgelegt worden ist, eine entsprechende Bestätigung auf Stempelpapier aus. In der Bestätigung müssen in zeitlicher Reihenfolge die Dienstzeiten angeführt werden, die in den Abteilungen, Sektionen oder Einrichtungen geleistet worden sind.
(6) Der Bestätigung muß die in Absatz 2 angeführte begründete Beurteilung des Kollegiums beigelegt sein.