Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Zum Zweck der Ermächtigung gemäß vorhergehendem Artikel kann der theoretische Unterricht in den medizinischen Fächern durch den Besuch eines Lehrganges, der im Rahmen des Gesundheitsdienstes im italienischen Staatsgebiet abgehalten wird, ergänzt werden. 3)
Art. 12 wurde angefügt durch D.LH. vom 13. Juni 1984, Nr. 13.