Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Dort, wo die Bauweise der Wohnungen keine natürliche Belüftung ermöglicht, muß eine mechanische Belüftungsanlage vorgesehen werden, die an einer geeigneten Stelle angesaugte und hygienisch einwandfreie Luft einbringt.
(2) Es ist in jedem Falle zu gewährleisten, daß Rauch, Dampf und Ausdünstungen dort, wo sie entstehen (Küchen, Aborte usw.) abgesaugt werden, bevor sie sich ausbreiten.
(3) Falls die Kochstelle mit dem Wohnraum in Verbindung steht, muß diese mit demselben durch eine breite Öffnung verbunden und mit einer entsprechenden über dem Herd angebrachten elektrischen Entlüftungsvorrichtung oder mit einem Abzug versehen sein.