Kundgemacht im G.Bl. vom 9. Juli 2002, Nr. 159; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 11. Februar 2003, veröffentlicht.
(1) Die Aufgaben im Sachbereich der Förderungsmaßnahmen zugunsten der Unternehmen gemäß Artikel 19, 30, 34, 41 und 48 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 112, die nicht in die Zuständigkeit der autonomen Provinzen Trient und Bozen fallen und daher immer noch vom Staat ausgeübt werden, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 an die Provinzen übertragen.
(2) Die einer jeden Provinz zuzuweisenden Mittel werden auf der Grundlage der Dekrete des Präsidenten des Ministerrates gemäß Artikel 7 und 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 112 bestimmt und bis zur Einstellung der staatlichen Mittelzuweisungen in Zusammenhang mit der Übertragung von Befugnissen und Aufgaben an die Regionen im Sinne des Artikels 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Februar 2000, Nr. 56 ausgezahlt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.