(1) Die Einnahmen aus Verwaltungsstrafen, die infolge der Übertretung von Bestimmungen verhängt werden, die einen Zuständigkeitsbereich der Region und der autonomen Provinzen Trient und Bozen betreffen, fließen, sofern sie nicht den Ermittlungsbeamten abgetreten werden, den Haushalten der Region und der Provinzen oder der örtlichen Körperschaften zu, die Träger der entsprechenden Verwaltungsfunktion sind.