(1) Die beim Bozner Konservatorium im Dienst stehenden Lehrpersonen, die infolge der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 über die Zahl der Planstellen hinaus eingestellt sind, unterrichten weiterhin am selben Konservatorium, und zwar auch an den in der beigelegten Tabelle vorgesehenen Lehrstühlen und für einen Zeitraum von höchstens vier Schuljahren nach dem laufenden Schuljahr. Die genannten Lehrpersonen sind berechtigt, auf Ansuchen mit absolutem Vorrang an ein anderes von ihnen gewähltes Konservatorium versetzt zu werden, wobei sie jedenfalls bei Ablauf des Vierjahreszeitraumes von Amts wegen versetzt werden.
(2) Am Ende des laufenden Schuljahres verlieren die für das Bozner Konservatorium vor Inkrafttreten dieses Dekretes erstellten Rangordnungen der Lehrbeauftragten ihre Gültigkeit.