(1) Die Gesetze der Verfassungsrevision und die anderen Verfassungsgesetze werden von jeder Kammer durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten gefaßte Entschließungen angenommen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beider Kammern bei der zweiten Abstimmung genehmigt.
(2) Diese Gesetze werden einem Volksentscheid unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies verlangen. Das einem Volksentscheid unterworfene Gesetz wird nicht verkündet, wenn es nicht von der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen worden ist.
(3) Einem Volksentscheid wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz in der zweiten Abstimmung von beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder angenommen worden ist.