(1) Die öffentlichen Angestellten stehen im ausschließlichen Dienst des Staates.
(2) Wenn sie Parlamentsmitglieder sind, können sie eine Beförderung nur auf Grund des Dienstalters erlangen.
(3) Mit Gesetz können Beschränkungen des Rechts auf Einschreibung in politische Parteien für die Richter, die Berufssoldaten im aktiven Dienst, die Beamten und Mannschaften der Polizei und für die diplomatischen und konsularischen Vertreter im Ausland festgesetzt werden.