(01) Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten im Einklang mit der Ordnung der Europäischen Union die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung. 26)
(1) Die öffentlichen Dienststellen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Weise aufgebaut, daß die gute Führung und die Unparteilichkeit der Verwaltung gewährleistet sind.
(2) Im Aufbau der Dienststellen sind die Zuständigkeitsbereiche, die Befugnisse und die Eigenverantwortung der Beamten festgelegt.
(3) Der Zutritt zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung erfolgt, vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Fälle, durch Wettbewerb.