(1) Punkt 2 des Berufsbildes Technischer Experte/Technische Expertin in der neunten Funktionsebene nach Anlage 1 zum Bereichskollektivvertrag vom 8 März 2006 erhält folgende Fassung:
„2. ZugangsvoraussetzungenAbschluss eines mindestens vierjährigen technischen Hochschulstudiums, zu bestimmen in der Wettbewerbsausschreibung, sowie entsprechende Staatsprüfung.“